Gerichtliche Entscheidungen wie Urteile oder Beschlüsse sind in Deutschland entgegen dem Grundsatz der niedrigschwelligen Öffentlichkeit online nur beschränkt einsehbar, so etwa gegen Entgelt auf der juris-Plattform, auf der von den Geschäftsstellen der Gerichte mit Metainformationen aufbereitete Entscheidungen bereitgestellt und auffindbar gemacht werden.
Wünschenswert wäre daher nach dem Vorbild des österreichischen RIS (Rechtsinformationssystem) gerichtlichen Entscheidungen zu größtmöglicher Öffentlichkeit zu verhelfen, unter Einsatz öffentlicher Standards.
Zur Relevanz der Öffentlichkeit gerichtlicher Entscheidungen bereits das BVerwG in 6 C 3/96:
* "Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt." * beiträgt.